VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 30.07.2009
5 S 973/09
Normen:
BauNVO § 9 Abs. 2 Nr. 1; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 4;
Vorinstanzen:
VG Karlsruhe, vom 02.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 230/08

BauNVO; Genehmigung Einzelvorhaben: allgemeine Zweckbestimmung; Beherbergungsbetrieb; Besonderheiten; Divergenz; Eigenart; Gebietscharakter; Gebietsverträglichkeit; Gewerbebetriebe aller Art; Hotel; Industriegebiet; nicht erheblich belästigend; störungsempfindlich; typisierende Betrachtungsweise; überholte Entscheidung

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.07.2009 - Aktenzeichen 5 S 973/09

DRsp Nr. 2009/18969

BauNVO; Genehmigung Einzelvorhaben: allgemeine Zweckbestimmung; Beherbergungsbetrieb; Besonderheiten; Divergenz; Eigenart; Gebietscharakter; Gebietsverträglichkeit; Gewerbebetriebe aller Art; Hotel; Industriegebiet; nicht erheblich belästigend; störungsempfindlich; typisierende Betrachtungsweise; überholte Entscheidung

Zur allgemeinen Zulässigkeit eines Beherbergungsbetriebs in einem Industriegebiet.

Tenor:

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 2. März 2009 - 3 K 230/08 - wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner.

Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 30.000,-- EUR festgesetzt.

Normenkette:

BauNVO § 9 Abs. 2 Nr. 1; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 4;

Gründe:

Der auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), besondere rechtliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) der Rechtssache sowie Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) gestützte Antrag hat aus den von den Klägern dargelegten, nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO indes allein maßgeblichen Gründen keinen Erfolg.