I. Unter Änderung des Urteils des Bayer. Verwaltungsgerichts Regensburg vom 20. November 1990 wird die Klage abgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
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