VGH Bayern - Urteil vom 11.12.1991
14 B 91.167
Normen:
BauGB § 34 Abs. 1; BayBO (Bauordnung Bayern) Art. 12 Abs. 2; DSchG (Denkmalschutzgesetz Bayern) Art. 6 Abs. 2; DSchG (Denkmalschutzgesetz Bayern) Art. 6 Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
BayVBl 1992, 376
BRS 52 Nr. 67
BRS 52 Nr. 120
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 20.11.1990 - Vorinstanzaktenzeichen RN 6 K 89.326

Bauordnungsrecht: Störung der Ortsbildgestaltung, Aufzugsturm in einer Dachlandschaft

VGH Bayern, Urteil vom 11.12.1991 - Aktenzeichen 14 B 91.167

DRsp Nr. 2009/18163

Bauordnungsrecht: Störung der Ortsbildgestaltung, Aufzugsturm in einer Dachlandschaft

Erweist sich die von zahlreichen Stellen einsehbare Dachlandschaft in besonderem Maße als bestimmendes Element der Stadtgestalt und tritt die kleinteilige Dachlandschaft ungeachtet aller historisch gewachsenen unterschiedlichen Formen und trotz mancher das Gesamtbild störender baulicher Fehler insgesamt als harmonisch geprägte, ruhige Einheit in Erscheinung, wobei die Dachflächen Dachflächen gegenüber Einbauten und Aufbauten dominieren, kann ein Aufzugsaufbau in einem denkmalpflegerisch sensiblen Bereich aus Gründen der Ortsbildgestaltung, insbesondere aus denkmalfachlicher Sicht, nicht hingenommen werden.

I. Unter Änderung des Urteils des Bayer. Verwaltungsgerichts Regensburg vom 20. November 1990 wird die Klage abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauGB § 34 Abs. 1; BayBO (Bauordnung Bayern) Art. 12 Abs. 2; DSchG (Denkmalschutzgesetz Bayern) Art. 6 Abs. 2; DSchG (Denkmalschutzgesetz Bayern) Art. 6 Abs. 3 S. 2;

Gründe:

I.