VGH Bayern - Beschluss vom 05.02.2009
1 ZB 08.910
Normen:
BayBO Art. 6 Abs. 2 Satz 3; BayBO Art. 6 Abs. 2 Satz 4; BayBO Art. 6 Abs. 3; BayBO Art. 6 Abs. 6;
Vorinstanzen:
VG München, vom 24.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen M 11 K 07.2478

Bauplanungs- und Bauordnungsrecht: Abstandsflächen; 16 m-Privileg; Abstandsflächenübernahme; Überdeckungsverbot

VGH Bayern, Beschluss vom 05.02.2009 - Aktenzeichen 1 ZB 08.910

DRsp Nr. 2009/5551

Bauplanungs- und Bauordnungsrecht: Abstandsflächen; 16 m-Privileg; Abstandsflächenübernahme; Überdeckungsverbot

Der Bauherr kann auch bei einer nicht durch Vor- und Rücksprünge bzw. durch unterschiedliche Wandhöhen gegliederten, mehr als 16 m langen Gebäudeseite frei entscheiden, vor welchen Wandabschnitten das 16 m-Privileg angewendet werden soll. Das gilt nicht nur im Fall einer unregelmäßig, das heißt nicht parallel zur Wand verlaufenden Grundstücksgrenze (BayVGH vom 25.5.1998 VGH n. F. 51, 101 = BayVBl 1999, 246), sondern auch, wenn die Grenze zwar parallel zur Wand verläuft, die Abstandsfläche aber infolge einer Abstandsflächenübernahme zum Teil auf einem Nachbargrundstück liegen darf.

Tenor:

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BayBO Art. 6 Abs. 2 Satz 3; BayBO Art. 6 Abs. 2 Satz 4; BayBO Art. 6 Abs. 3; BayBO Art. 6 Abs. 6;

Gründe:

I.

Die Klägerin wendet sich gegen ein Bauvorhaben der Beigeladenen.