VGH Bayern - Urteil vom 26.01.2009
2 N 08.124
Normen:
VwGO § 47; BauGB § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; GO Art. 52 Abs. 2 Satz 1;

Bauplanungs- und Bauordnungsrecht: Besonderes Vorkaufsrecht; Satzung, Voraussetzungen; Öffentlichkeitsgrundsatz

VGH Bayern, Urteil vom 26.01.2009 - Aktenzeichen 2 N 08.124

DRsp Nr. 2009/3555

Bauplanungs- und Bauordnungsrecht: Besonderes Vorkaufsrecht; Satzung, Voraussetzungen; Öffentlichkeitsgrundsatz

Der unter Verstoß gegen den Öffentlichkeitsgrundsatz des Art. 52 Abs. 2 Satz 1 GO in nichtöffentlicher Sitzung gefasste Beschluss über eine Vorkaufssatzung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB ist ungültig.

Tenor:

I. Die "Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht der Stadt Wunsiedel von Grundstücken im nördlichen, westlichen und südwestlichen Umfeld der Parkplätze der Luisenburg vom 9. Januar 2007" ist unwirksam.

II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht zuvor die Antragsteller Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VwGO § 47; BauGB § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; GO Art. 52 Abs. 2 Satz 1;

Tatbestand:

Die Antragsteller begehren die Unwirksamerklärung der Satzung der Antragsgegnerin "über ein besonderes Vorkaufsrecht von Grundstücken im nördlichen, westlichen und südwestlichen Umfeld der Parkplätze der Luisenburg". Die Antragsteller sind Eigentümer von schmalen Waldgrundstücken, die im Geltungsbereich dieser Satzung westlich der Zufahrt zu dem Festspielgelände liegen.