VGH Bayern - Beschluss vom 14.01.2009
1 ZB 08.97
Normen:
BauGB § 30 Abs. 3; BauGB § 34 Abs. 1 Satz 1; BauNVO § 23 Abs. 2; BauNVO § 23 Abs. 3; BauNVO § 23 Abs. 5 Satz 2; BayBO Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1; BayBO Art. 76 Satz 1;
Fundstellen:
BRS 74 Nr. 142
BauR 2009, 1430
NVwZ-RR 2009, 628
Vorinstanzen:
VG München, vom 22.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen M 11 K 07.2696

Bauplanungs- und Bauordnungsrecht: Errichtung einer Grenzgarage unter Verletzung von Abstandsflächenrecht; Geringfügigkeit des Rechtsverstoßes; Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten (verneint); Folgen eines Verstoßes gegen Abstandsflächenrecht für das Nachbargrundstück

VGH Bayern, Beschluss vom 14.01.2009 - Aktenzeichen 1 ZB 08.97

DRsp Nr. 2009/3552

Bauplanungs- und Bauordnungsrecht: Errichtung einer Grenzgarage unter Verletzung von Abstandsflächenrecht; Geringfügigkeit des Rechtsverstoßes; Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten (verneint); Folgen eines Verstoßes gegen Abstandsflächenrecht für das Nachbargrundstück

Die gegen Abstandsflächenrecht verstoßende Errichtung eines Gebäudes an der Grundstücksgrenze oder mit einem für das Einhalten der Abstandsfläche auf dem Baugrundstück zu geringen Grenzabstand hat nicht zur Folge, dass die Abstandsfläche (teilweise) auf dem Nachbargrundstück liegt und dort von Gebäuden und gebäudeähnlichen Anlagen freigehalten werden muss sowie nicht auf die auf dem Nachbargrundstück erforderlichen Abstandsflächen angerechnet werden darf (Klarstellung zu BayVGH vom 20.2.2002 BayVBl 2002, 499).

Tenor:

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 30 Abs. 3; BauGB § 34 Abs. 1 Satz 1; BauNVO § 23 Abs. 2; BauNVO § 23 Abs. 3; BauNVO § 23 Abs. 5 Satz 2; BayBO Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1; BayBO Art. 76 Satz 1;

Gründe:

I.