VGH Bayern - Urteil vom 13.10.2009
1 B 08.2884
Normen:
BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 3; BauGB § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5;
Fundstellen:
FStBay 2010/123
Vorinstanzen:
VG München, vom 29.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen M 11 K 07.5106

Bauplanungs- und Bauordnungsrecht: Errichtung einer (vorwiegend für die Versorgung im Zusammenhang bebauter Ortsteile einer Nachbargemeinde bestimmten) Mobilfunkanlage im Außenbereich und im Landschaftsschutzgebiet; Anfechtungsklage der Standortgemeinde gegen die Baugenehmigung; Ortsgebundenheit des Vorhabens (bejaht); Bewahrung der natürlichen Eigenart der Landschaft; Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege; Verunstaltung des Orts- und Landschaftsbildes; Entgegenstehen dieser Belange (verneint)

VGH Bayern, Urteil vom 13.10.2009 - Aktenzeichen 1 B 08.2884

DRsp Nr. 2009/23993

Bauplanungs- und Bauordnungsrecht: Errichtung einer (vorwiegend für die Versorgung im Zusammenhang bebauter Ortsteile einer Nachbargemeinde bestimmten) Mobilfunkanlage im Außenbereich und im Landschaftsschutzgebiet; Anfechtungsklage der Standortgemeinde gegen die Baugenehmigung; Ortsgebundenheit des Vorhabens (bejaht); Bewahrung der natürlichen Eigenart der Landschaft; Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege; Verunstaltung des Orts- und Landschaftsbildes; Entgegenstehen dieser Belange (verneint)

Tenor:

I. Die Berufung wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf eine Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 3; BauGB § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5;

Tatbestand: