VGH Bayern - Urteil vom 01.07.2009
2 BV 08.2465
Normen:
BayBO Art. 83 Abs. 1; BayBO Art. 59 Abs. 1 Nr. 1; BayBO Art. 68 Abs. 1 Satz 1; BayBO Art. 8; BauGB § 38;
Fundstellen:
BRS 74 Nr. 158
DÖV 2009, 870
Vorinstanzen:
VG München, vom 04.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen M 8 K 07.3964

Bauplanungs- und Bauordnungsrecht: Megalight-Wechselwerbeanlage auf Bahngelände; Verfahrenswahlrecht; Prüfprogramm; Fachplanungsvorbehalt; Verunstaltungsverbot; Sachbescheidungsinteresse

VGH Bayern, Urteil vom 01.07.2009 - Aktenzeichen 2 BV 08.2465

DRsp Nr. 2009/16840

Bauplanungs- und Bauordnungsrecht: Megalight-Wechselwerbeanlage auf Bahngelände; Verfahrenswahlrecht; Prüfprogramm; Fachplanungsvorbehalt; Verunstaltungsverbot; Sachbescheidungsinteresse

Die Bauaufsichtsbehörde darf den Bauantrag nicht deshalb wegen fehlenden Sachbescheidungsinteresses ablehnen, weil dem Vorhaben ihrer Ansicht nach im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren nicht zu prüfende (bauordnungsrechtliche) Vorschriften entgegenstehen (Bestätigung von BayVGH vom 19.1.2009 Az. 2 BV 08.2567 BayVBl. 2009, 507).

Tenor:

I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 4. August 2008 wird abgeändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheids vom 31. Oktober 2007 verpflichtet, der Klägerin die beantragte Baugenehmigung zu erteilen.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BayBO Art. 83 Abs. 1; BayBO Art. 59 Abs. 1 Nr. 1; BayBO Art. 68 Abs. 1 Satz 1; BayBO Art. 8; BauGB § 38;

Tatbestand: