I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 4. August 2008 wird abgeändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheids vom 31. Oktober 2007 verpflichtet, der Klägerin die beantragte Baugenehmigung zu erteilen.
II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
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