VGH Bayern - Beschluss vom 29.04.2009
1 CS 08.2352
Normen:
VwGO § 80 Abs. 5; VwGO § 80 a Abs. 3; VwGO § 146 Abs. 4; BauGB § 35 Abs. 2; BauGB § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3; BauGB § 35 Abs. 4; BayBO Art. 59 Abs. 1 Nr. 1; BayBO Art. 68 Abs. 1 Satz 1; BayBO Art. 70;
Vorinstanzen:
VG München, vom 01.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen M 11 SN 08.3086

Bauplanungs- und Bauordnungsrecht: vorläufiger Rechtsschutz; Nachbarstreitigkeit; Interessenabwägung bei offenen Erfolgsaussichten; Teilbaugenehmigung für Lärmschutzwand; Baugenehmigung für Wohngebäude im Außenbereich; Gebot der Rücksichtnahme; heranrückende Wohnbebauung; Zumutbarkeit von Lärmbelastungen durch Gaststättenbetrieb im Außenbereich

VGH Bayern, Beschluss vom 29.04.2009 - Aktenzeichen 1 CS 08.2352

DRsp Nr. 2009/10363

Bauplanungs- und Bauordnungsrecht: vorläufiger Rechtsschutz; Nachbarstreitigkeit; Interessenabwägung bei offenen Erfolgsaussichten; Teilbaugenehmigung für Lärmschutzwand; Baugenehmigung für Wohngebäude im Außenbereich; Gebot der Rücksichtnahme; heranrückende Wohnbebauung; Zumutbarkeit von Lärmbelastungen durch Gaststättenbetrieb im Außenbereich

Tenor:

I. Nrn. I und II des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 1. August 2008 werden geändert. Sie erhalten folgende Fassung:

"I. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Baugenehmigung vom 2. Juni 2008 wird angeordnet.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

II. Von den Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin ein Fünftel und der Antragsgegner vier Fünftel. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst."

II. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin ein Fünftel; der Antragsgegner und der Beigeladene tragen jeweils vier Zehntel. Von den außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen trägt die Antragstellerin ein Fünftel; im Übrigen trägt der Beigeladene seine außergerichtlichen Kosten selbst.