VG Düsseldorf, vom 06.11.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 972/94
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 19.03.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 10 A 6435/96
Bauplanungsrecht - Festsetzung eines Sondergebiets Hochschule; Festsetzung der in dem Sondergebiet zulässigen Nutzungen; Schutz eines benachbarten reinen Wohngebiets
BVerwG, Beschluß vom 16.09.1998 - Aktenzeichen 4 B 60.98
DRsp Nr. 1999/3688
Bauplanungsrecht - Festsetzung eines Sondergebiets "Hochschule"; Festsetzung der in dem Sondergebiet zulässigen Nutzungen; Schutz eines benachbarten reinen Wohngebiets
»1. Bei der Festsetzung eines Sondergebiets nach § 11 Abs. 1 und 2BauNVO durch Bebauungsplan ist die Gemeinde befugt, einen Begriff aus dem Katalog der in den Baugebieten nach §§ 2 bis 10BauNVO zulässigen Nutzung zu verwenden und ihn entsprechend der besonderen Zweckbestimmung des Sondergebiets (hier: eines Hochschulgebiets) zur Konkretisierung der von ihr verfolgten Planungsabsichten, zu denen auch der Schutz eines angrenzenden Wohngebiets gehören kann, einzusetzen und abzuwandeln (hier: "nicht störende Anlagen und Einrichtungen" im straßenparallelen Randbereich des Hochschulgebiets).Im Anschluß an BVerwG, Beschluß vom 7. September 1984 - BVerwG 4 N 3.84 - NVwZ 1985, 338; Urteil vom 14. April 1989 - BVerwG 4 C 52.87 - NVwZ 1990, 257; Beschluß vom 8. Mai 1989 - BVerwG 4 B 78.89 - NVwZ 1989, 1060.«