VGH Baden-Württemberg, vom 31.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 S 2103/06
VG Freiburg, vom 20.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1328/05
Bauplanungsrecht: Anforderungen an eine öffentliche Bekanntmachung des Ortes der Auslegung eines Bebauungsplanentwurfs § 3 Abs. 2 S. 2 Hs. 1 Baugesetzbuch 1998 (BauGB 1998); Erforderlichkeit einer erneuten Auslegung des unveränderten Restplans im Falle einer Abtrennung eines Teilgebiets nach förmlicher Öffentlichkeitsbeteiligung im Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans; Berührung der Grundzüge der Planung durch Festsetzungsänderungen über die Art der baulichen Nutzung oder Differenzierungen nach § 1 Abs. 4 bis 9 Baunutzungsverordnung (BauNVO); Abwägungsfehler eines Bebauungsplans zur Umsetzung des Zentrenkonzepts bzw. Gewerbekonzepts einer Gemeinde; Gewichtung des mit einem Bebauungsplan verfolgten Konzepts als abwägungsbeachtlicher Belang; Berücksichtigungsfähige abwägungsrechtliche Unterschiede bei der Umsetzung eines mit einem Bebauungsplan verfolgten gemeindlichen Konzepts
BVerwG, Urteil vom 29.01.2009 - Aktenzeichen 4 C 16.07
DRsp Nr. 2009/8178
Bauplanungsrecht: Anforderungen an eine öffentliche Bekanntmachung des Ortes der Auslegung eines Bebauungsplanentwurfs § 3 Abs. 2 S. 2 Hs. 1 Baugesetzbuch 1998 (BauGB 1998); Erforderlichkeit einer erneuten Auslegung des unveränderten Restplans im Falle einer Abtrennung eines Teilgebiets nach förmlicher Öffentlichkeitsbeteiligung im Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans; Berührung der Grundzüge der Planung durch Festsetzungsänderungen über die Art der baulichen Nutzung oder Differenzierungen nach § 1 Abs. 4 bis 9 Baunutzungsverordnung (BauNVO); Abwägungsfehler eines Bebauungsplans zur Umsetzung des Zentrenkonzepts bzw. Gewerbekonzepts einer Gemeinde; Gewichtung des mit einem Bebauungsplan verfolgten Konzepts als abwägungsbeachtlicher Belang; Berücksichtigungsfähige abwägungsrechtliche Unterschiede bei der Umsetzung eines mit einem Bebauungsplan verfolgten gemeindlichen Konzepts
1. In der öffentlichen Bekanntmachung des Ortes der Auslegung eines Bebauungsplanentwurfs (§ 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB 1998/BauGB n.F.) braucht regelmäßig nicht der Dienstraum des Verwaltungsgebäudes bezeichnet zu werden, in dem die Planunterlagen zur Einsichtnahme bereit liegen.
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