BVerwG - Urteil vom 30.04.2009
4 C 21.07
Normen:
BauNVO § 1 Abs. 5; BauNVO § 1 Abs. 9; BauGB § 1 Abs. 3;
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 25.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 7 A 1059/06
VG Gelsenkirchen, vom 25.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 5434/04

Bauplanungsrecht: Anspruch auf Erteilung eines Vorbescheids für die Errichtung eines SB-Marktes in einem Mischgebiet; Rechtfertigung des Ausschlusses eines Einzelhandelsausschlusses im Mischgebiet durch das städtebauliche Ziel der Stärkung der im Gesamtstädtischen Einzelhandelskonzept für Dortmund ausgewiesenen Stadtbezirkszentren und Ortsteilzentren; Teilweise Rücknahme des vollständigen Ausschlusses einer Nutzungsart durch Gegenausnahmen für bestimmte Arten von Anlagen der betreffenden Nutzungsart als insgesamt lediglich partieller Einzelhandelsausschluss; Schutz des Martener Ortszentrums vor zentrenschädlichen Kaufkraftabflüssen als tragfähiges städtebauliches Ziel

BVerwG, Urteil vom 30.04.2009 - Aktenzeichen 4 C 21.07

DRsp Nr. 2009/11443

Bauplanungsrecht: Anspruch auf Erteilung eines Vorbescheids für die Errichtung eines "SB-Marktes" in einem Mischgebiet; Rechtfertigung des Ausschlusses eines Einzelhandelsausschlusses im Mischgebiet durch das städtebauliche Ziel der Stärkung der im "Gesamtstädtischen Einzelhandelskonzept für Dortmund" ausgewiesenen Stadtbezirkszentren und Ortsteilzentren; Teilweise Rücknahme des vollständigen Ausschlusses einer Nutzungsart durch Gegenausnahmen für bestimmte Arten von Anlagen der betreffenden Nutzungsart als insgesamt lediglich partieller Einzelhandelsausschluss; Schutz des Martener Ortszentrums vor zentrenschädlichen Kaufkraftabflüssen als tragfähiges städtebauliches Ziel

1. Einzelhandelsbetriebe können auf der Grundlage des § 1 Abs. 5 BauNVO im Mischgebiet ausgeschlossen werden, auch wenn der vollständige Ausschluss durch "Gegenausnahmen" für bestimmte Arten von Einzelhandelsbetrieben wieder ein Stück zurückgenommen wird.