Soweit der Antragsgegner die Nutzungsänderungsgenehmigung im Hinblick auf einen aufzustellenden neuen Bebauungsplan nach Maßgabe des § 33 Abs. 2 BauGB erteilt hat, steht der Senat auf dem Standpunkt, daß diese Vorschrift nur in einfach gelagerten Fällen angewandt werden kann, insbesondere wenn die künftigen Festsetzungen nicht mehr umstritten sind,
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