OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluß vom 15.02.1991
11 B 2659/90
Normen:
BauGB § 33 Abs. 2;
Fundstellen:
BauR 1991, 442
BRS 52 Nr. 196
DÖV 1991, 746
NVwZ 1992, 278
NWVBl 1991, 267
ZfBR 1991, 281
Vorinstanzen:
VG Minden, vom 28.08.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 1 L 160/90

Bauplanungsrecht: Anwendungsbereich und nachbarschützende Wirkung des § 33 Abs. 2 BauGB

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluß vom 15.02.1991 - Aktenzeichen 11 B 2659/90

DRsp Nr. 2009/18156

Bauplanungsrecht: Anwendungsbereich und nachbarschützende Wirkung des § 33 Abs. 2 BauGB

1. § 33 Abs. 2 BauGB kann nur in einfach gelagerten Fällen angewandt werden, insbesondere wenn die künftigen Festsetzungen nicht mehr umstritten sind, nicht aber, wenn zB ein Großprojekt mit erheblichen städtebaulichen Auswirkungen errichtet werden soll, das ein großes Konfliktpotential schafft und Einwendungen von Bürgern gegen das Objekt und die vorgesehenen planerischen Ausweisungen vorliegen. 2. § 33 BauGB vermittelt Nachbarschutz regelmäßig nur in dem Umfang, in dem die antizipiert angewandten künftigen Festsetzungen des Bebauungsplanes dem Drittschutz dienen. Allerdings kann eine wegen mangelnder materieller Planreife objektiv rechtswidrige Vorweggenehmigung dem Nachbarn nicht entgegengehalten werden, so daß sich die Prüfung seiner Nachbarrechte nach den Vorschriften richtet, die ohne die Vorweggenehmigung anzuwenden wären.

Normenkette:

BauGB § 33 Abs. 2;

Gründe:

Soweit der Antragsgegner die Nutzungsänderungsgenehmigung im Hinblick auf einen aufzustellenden neuen Bebauungsplan nach Maßgabe des § 33 Abs. 2 BauGB erteilt hat, steht der Senat auf dem Standpunkt, daß diese Vorschrift nur in einfach gelagerten Fällen angewandt werden kann, insbesondere wenn die künftigen Festsetzungen nicht mehr umstritten sind,