VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 09.02.2009
3 S 2290/07
Normen:
BauGB § 9 Abs. 8; BauGB § 10; BauNVO § 14; LBO § 11 Abs. 1;
Fundstellen:
DÖV 2009, 544 (LS)
DÖV 2009, 544
Vorinstanzen:
VG Karlsruhe, vom 09.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 2903/06

Bauplanungsrecht; BauNVO; Werbeanlage: Bebauungsplan; Ausfertigung; Sitzungsprotokoll; Planbegründung; Straßengrün; Freihaltefläche; Werbetafel; Nebenanlage; Stätte der Leistung; Verunstaltung

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09.02.2009 - Aktenzeichen 3 S 2290/07

DRsp Nr. 2009/4450

Bauplanungsrecht; BauNVO; Werbeanlage: Bebauungsplan; Ausfertigung; Sitzungsprotokoll; Planbegründung; Straßengrün; Freihaltefläche; Werbetafel; Nebenanlage; Stätte der Leistung; Verunstaltung

1. Der Authentizitätsfunktion der Ausfertigung wird genügt, wenn der Bebauungsplan nur aus einem mit Datum gekennzeichneten einheitlichen Dokument (zeichnerischer Plan mit Textteil) besteht und der im (unterschriebenen) Gemeinderatsprotokoll enthaltene Satzungsbeschluss den Bebauungsplan mit Namen und Datum zutreffend wiedergibt. Ein Verweis auch auf die Planbegründung ist nicht erforderlich. 2. Eine Werbetafel, die (nur) für einen bestimmten Gewerbebetrieb werben soll, deren Standort aber außerhalb des Grundstücks und des Baugebiets der Stätte der Leistung liegt, ist planungsrechtlich einer Werbeanlage für Fremdwerbung gleich zu stellen.

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 9. Mai 2007 - 11 K 2903/06 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauGB § 9 Abs. 8; BauGB § 10; BauNVO § 14; LBO § 11 Abs. 1;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für eine Werbeanlage mit Werbung für seinen in der Nähe gelegenen Waschpark.