Die Beteiligten streiten über einen vom Kläger beantragten, von der Beklagten aber versagten Bauvorbescheid.
Der Kläger ist Eigentümer des 723 qm großen Grundstücks Flst.Nr. 1220 der Gemarkung von L, einem Stadtteil der beklagten Stadt. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans, den der Gemeinderat der früher selbständigen Gemeinde L am 10.12.1968 als Satzung beschlossen hat.
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