Gründe:
Die gemäß § 47 Abs. 7 VwGO zulässige Beschwerde gegen die Nichtvorlage der Rechtssache ist unbegründet. Aus dem Vorbringen in der Beschwerdebegründung ergibt sich nicht, daß das Normenkontrollgericht verpflichtet gewesen wäre, die Rechtssache wegen der grundsätzlichen Bedeutung der von den Antragstellern aufgeworfenen Fragen zur Auslegung des revisiblen Rechts dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen (§ 47 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 VwGO).