VGH Baden-Württemberg, vom 07.12.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 3 S 1842/88
Bauplanungsrecht: Festsetzung einer öffentlichen Gründfläche bzw. einer Fläche für Gemeinbedarf
BVerwG, Beschluß vom 21.02.1991 - Aktenzeichen 4 NB 16.90
DRsp Nr. 1996/15657
Bauplanungsrecht: Festsetzung einer öffentlichen Gründfläche bzw. einer Fläche für Gemeinbedarf
Setzt ein Bebauungsplan für ein bisher privat genutztes Grundstück mit Baulandqualität eine öffentliche Grünfläche und eine Fläche für den Gemeinbedarf fest, so bedarf es im Rahmen der Abwägung keiner Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine spätere Enteignung des Grundstücks erfüllt sind.
Die gemäß § 47 Abs. 7VwGO zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Normenkontrollgericht war nicht verpflichtet, die Sache gemäß § 47 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1VwGO zur Beantwortung grundsätzlicher und klärungsbedürftiger Rechtsfragen der Auslegung revisiblen Rechts dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.
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