OVG Berlin - Urteil vom 24.03.1995
2 A 4.94
Normen:
GG Art. 14 Abs. 1 ; BauGB § 1 Abs. 5, 6, § 8 Abs. 2, § 214 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 ;
Fundstellen:
BRS 57 Nr. 12
BRS 57, 33
DÖV 1996, 42
UPR 1996, 278
ZfBR 1995, 337

Bauplanungsrecht, Normenkontrollverfahren, Entwicklungsgebot, Abwägungsgebot, Gemeinbedarfsfläche, Inanspruchnahme privaten Eigentums, Vorhandene öffentliche Fläche, Abwägungsdefizit, - Schulstandort, Bplan191-XI

OVG Berlin, Urteil vom 24.03.1995 - Aktenzeichen 2 A 4.94

DRsp Nr. 1998/3301

Bauplanungsrecht, Normenkontrollverfahren, Entwicklungsgebot, Abwägungsgebot, Gemeinbedarfsfläche, Inanspruchnahme privaten Eigentums, Vorhandene öffentliche Fläche, Abwägungsdefizit, - Schulstandort, Bplan191-XI

»1. Aus einer im Flächennutzungsplan dargestellten Wohnbaufläche kann eine Gemeinbedarfsfläche ("Schule sowie Anlagen für sportliche Zwecke") lokaler Bedeutung entwickelt werden. 2. Bei Festsetzung einer Gemeinbedarfsfläche auf einer dargestellten Wohnbaufläche hat die planende Behörde unter Beachtung des BauGB -MaßnG das private Eigentum an dem Wohnbaugrundstück mit besonderem Gewicht zu berücksichtigen. 3. Ist unter Inanspruchnahme privaten Eigentums für eine Schulhoferweiterung eine öffentlich zweckbestimmte Fläche festgesetzt, aber nicht für diesen Zweck, sondern als Spielplatz genutzt worden, dann kann bei einem erneuten Zugriff auf ein anderes privates Wohngrundstück zur Erweiterung des Schulstandortes für eine Sporthalle diese öffentliche Fläche mit der ihr zukommenden rechtlichen Qualität in der Abwägung nicht außer Betracht bleiben.«

Normenkette:

GG Art. 14 Abs. 1 ; BauGB § 1 Abs. 5, 6, § 8 Abs. 2, § 214 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 ;

Tatbestand