OVG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 21.10.2009
1 C 10150/09.OVG
Normen:
VwGO § 47; VwGO § 47 Abs. 2a; VwGO § 47 Abs. 5; VwGO § 47 Abs. 5 S. 2; BauNVO § 16; BauNVO § 16 Abs. 2; BauNVO § 16 Abs. 2 S. 2; BauNVO § 16 Abs. 2 S. 2 Nr. 3;

Bauplanungsrecht: prozessuale Präklusion; Etikettenschwindel; vorgeschobene Planung; Mischgebiet; allgemeines Wohngebiet; Immissionsschutz; Zahl der Vollgeschosse

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.10.2009 - Aktenzeichen 1 C 10150/09.OVG

DRsp Nr. 2009/24524

Bauplanungsrecht: prozessuale Präklusion; Etikettenschwindel; vorgeschobene Planung; Mischgebiet; allgemeines Wohngebiet; Immissionsschutz; Zahl der Vollgeschosse

Zu den Anhaltspunkten, die für die Annahme eines sog. "Etikettenschwindels" sprechen können (hier: Einzelfall einer aus Gründen des Immissionsschutzes vorgeschobenen Mischgebietsausweisung).

Tenor:

Der am 16. Dezember 2008 beschlossene und am 22. Januar 2009 bekannt gemachte Bebauungsplan "D...-West" der Ortsgemeinde D... in der am 19. Februar 2009 beschlossenen und am 26. Februar 2009 bekannt gemachten Fassung wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Antragsgegnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Antragsteller zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VwGO § 47; VwGO § 47 Abs. 2a; VwGO § 47 Abs. 5; VwGO § 47 Abs. 5 S. 2; BauNVO § 16; BauNVO § 16 Abs. 2; BauNVO § 16 Abs. 2 S. 2; BauNVO § 16 Abs. 2 S. 2 Nr. 3;

Tatbestand:

Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan "D...-West" der Antragsgegnerin, der am 19. Februar 2009 erneut als Satzung beschlossen und am 26. Februar 2009 erneut ortsüblich bekannt gemacht worden ist.