OVG Berlin - Beschluß vom 11.03.1991
2 S 1.91
Normen:
BauGB § 29 ; BauO Berlin § 59 ; VwGO § 123 ;
Fundstellen:
UPR 1991, 396
ZfBR 1991, 281
Vorinstanzen:
VG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 13 A 415.90

Bauplanungsrecht, Vorbescheid, Einstweilige Anordnung

OVG Berlin, Beschluß vom 11.03.1991 - Aktenzeichen 2 S 1.91

DRsp Nr. 1998/3321

Bauplanungsrecht, Vorbescheid, Einstweilige Anordnung

»Der Erlaß einer einstweiligen Anordnung auf Erteilung eines Vorbescheides kommt grundsätzlich nicht in Betracht.«

Normenkette:

BauGB § 29 ; BauO Berlin § 59 ; VwGO § 123 ;

Gründe:

I.

Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Grundstücks in Berlin-Wilmersdorf, das nach dem Baunutzungsplan von Berlin im beschränkten Arbeitsgebiet der Baustufe III/3 (Z: 3, GRZ: 0,5, BMZ: 3,6) liegt; es bestehen förmlich festgestellte Bau- und Straßenfluchtlinien. Das mit einem eingeschossigen Gebäude bebaute Grundstück, in dessen Kellergeschoß Kundenstellplätze untergebracht sind, wird von der Firma " " genutzt. Die vorhandene Bebauung des Grundstücks erreicht eine Baumassenzahl von 3,24 und aufgrund einer im Mai 1970 erteilten Befreiung eine Grundflächenzahl von 0,65. Die Antragstellerin beabsichtigt, das vorhandene Gebäude um ein Geschoß für Büroräume aufzustocken. Hierzu beantragte sie unter dem 3. Mai 1990, ihr einen Vorbescheid zu folgenden Einzelfragen zu erteilen:

"1. Ist eine Aufstockung in diesem Bereich möglich?

2. Ist die Ablösung der erforderlichen Stellplätze für die Bürofläche möglich?

3. Wird in diesem Zusammenhang eine Überschreitung der Baumassenzahl, zugelassen 3,6, erreicht ca. 3,92, zugestimmt?"