VG Karlsruhe, vom 05.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 692/08
Bauplanungsrechtliche Rücksichtsnahme von Lichtimmissionen einer Flutlichtanlage gegenüber einem benachbarten Gärtnereibetrieb; Inbetrachtziehung von Lichtimmissionen bei der Beurteilung der bauplanungsrechtlichen Rücksichtslosigkeit der in § 22 Abs. 1 S. 3 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) genannten Anlagen trotz deren Nichtregelung in § 22 BImSchG; Bestimmbarkeit einer abstrakten Lichtreizschwelle in Bezug auf gärtnereitypische Kurztagpflanzen nach derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnissen
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.11.2010 - Aktenzeichen 5 S 2112/09
DRsp Nr. 2010/23305
Bauplanungsrechtliche Rücksichtsnahme von Lichtimmissionen einer Flutlichtanlage gegenüber einem benachbarten Gärtnereibetrieb; Inbetrachtziehung von Lichtimmissionen bei der Beurteilung der bauplanungsrechtlichen Rücksichtslosigkeit der in § 22 Abs. 1 S. 3 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) genannten Anlagen trotz deren Nichtregelung in § 22BImSchG; Bestimmbarkeit einer abstrakten Lichtreizschwelle in Bezug auf gärtnereitypische Kurztagpflanzen nach derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnissen
1. Zur bauplanungsrechtlichen Rücksichtslosigkeit von Lichtimmissionen einer Flutlichtanlage gegenüber einem benachbarten Gärtnereibetrieb (hier verneint).2. Aus der Nichtregelung von Lichtimmissionen in § 22 Abs. 1 Satz 3 BImSchG folgt nicht, dass diese Immissionen auch bei der Beurteilung der bauplanungsrechtlichen Rücksichtslosigkeit der in dieser Vorschrift genannten Anlagen außer Betracht zu bleiben hätten.3. Der vom Länderausschuss für Immissionsschutz in seiner 99. Sitzung vom 10. bis 12. Mai 2000 empfohlenen Leitlinie zur Messung und Beurteilung von Lichtimmissionen ("Licht-Leitlinie") sind Aussagen zur Beurteilung der Lichteinwirkung auf Pflanzen nicht zu entnehmen. Eine abstrakte Lichtreizschwelle in Bezug auf gärtnereitypische Kurztagpflanzen lässt sich nach derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnissen nicht bestimmen.
Tenor
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