BVerwG - Beschluss vom 20.12.2016
4 B 49.16
Normen:
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1; BauNVO 1968 § 3 Abs. 1; BauNVO 1990 § 3 Abs. 4;
Fundstellen:
DÖV 2017, 429
NVwZ 2017, 723
ZfBR 2017, 269
Vorinstanzen:
VG Göttingen, vom 11.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 A 95/14
OVG Niedersachsen, vom 09.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 LB 194/15

Bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Unterbringung und psychotherapeutischen Betreuung Minderjähriger im reinen Wohngebiet; Untersagung der gegenwärtigen Nutzung des Wohngebäudes; Selbständge Gestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises

BVerwG, Beschluss vom 20.12.2016 - Aktenzeichen 4 B 49.16

DRsp Nr. 2017/1617

Bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Unterbringung und psychotherapeutischen Betreuung Minderjähriger im reinen Wohngebiet; Untersagung der gegenwärtigen Nutzung des Wohngebäudes; Selbständge Gestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises

Die Nutzung eines Wohngebäudes in einem reinen Wohngebiet gemäß § 3 BauNVO 1968 zur Unterbringung und psychotherapeutischen Betreuung von Minderjährigen ist bauplanungsrechtlich unzulässig (im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 25. März 1996 - 4 B 302.95 - Buchholz 406.12 § 3 BauNVO Nr. 12).

Tenor

Die Beschwerden des Beklagten und des Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 9. August 2016 werden zurückgewiesen.

Der Beklagte und der Beigeladene tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (Gerichtskosten und außergerichtliche Kosten der Kläger) je zur Hälfte und ihre eigenen außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 17 000 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1; BauNVO 1968 § 3 Abs. 1; BauNVO 1990 § 3 Abs. 4;

Gründe