Die Beschwerden des Beklagten und des Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 9. August 2016 werden zurückgewiesen.
Der Beklagte und der Beigeladene tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (Gerichtskosten und außergerichtliche Kosten der Kläger) je zur Hälfte und ihre eigenen außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 17 000 € festgesetzt.
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