VGH Bayern - Beschluss vom 08.01.2019
15 ZB 18.948
Normen:
BauGB § 34 Abs. 2; BauNVO § 6;
Vorinstanzen:
VG Augsburg, vom 01.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen Au 5 K 17.354

Bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Verwaltungsgebäudes sowie einer Parkgarage; Erweiterung eines Laborgebäudes sowie Einhaltung hierfür bauordnungsrechtlich erforderlicher Abstandsflächen

VGH Bayern, Beschluss vom 08.01.2019 - Aktenzeichen 15 ZB 18.948

DRsp Nr. 2019/4614

Bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Verwaltungsgebäudes sowie einer Parkgarage; Erweiterung eines Laborgebäudes sowie Einhaltung hierfür bauordnungsrechtlich erforderlicher Abstandsflächen

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 34 Abs. 2; BauNVO § 6;

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich als Grundstücksnachbar gegen einen der Beigeladenen erteilten Bauvorbescheid (Bescheid vom 20.2.2017 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 11.9.2017) zu Fragen der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des geplanten Neubaus eines Verwaltungsgebäudes, einer Parkgarage (Großgarage = Parkhaus) und der Erweiterung eines Laborgebäudes sowie der Einhaltung hierfür bauordnungsrechtlich erforderlicher Abstandsflächen.