OVG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 08.03.2017
8 A 10695/16.OVG
Normen:
BauGB § 34; BauGB § 34 Abs. 1; BauGB § 34 Abs. 1 S. 1; BauNVO § 16; BauNVO § 16 Abs. 2;
Fundstellen:
ZfBR 2017, 372
Vorinstanzen:
VG Trier, vom 09.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 3180/15

bauplanungsrechtlicher Rahmen; Baurecht; bodenrechtliche Spannungen; Einfügen; Gebäudefläche; Gebäudehöhe; Hangbebauung; hängiges Gebäude; Höhe; Höhe des Gebäudes; im Zusammenhang bebauter Ortsteil; Innenbereich; kumulierende Betrachtung; Maß der baulichen Nutzung; mittlere Wandhöhe; nähere Umgebung; Umgebung

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.03.2017 - Aktenzeichen 8 A 10695/16.OVG

DRsp Nr. 2017/4167

bauplanungsrechtlicher Rahmen; Baurecht; bodenrechtliche Spannungen; Einfügen; Gebäudefläche; Gebäudehöhe; Hangbebauung; hängiges Gebäude; Höhe; Höhe des Gebäudes; im Zusammenhang bebauter Ortsteil; Innenbereich; kumulierende Betrachtung; Maß der baulichen Nutzung; mittlere Wandhöhe; nähere Umgebung; Umgebung

1. Zum Einfügen eines Bauvorhabens nach dem Maß der baulichen Nutzung (kumulierende Berücksichtigung von Grundfläche und Höhe).2. Zur Ermittlung der in der Umgebungsbebauung vorhandenen Höhenmaße ist auf die Verhältnisse auf den jeweiligen Baugrundstücken abzustellen. Bei einer Hangbebauung ist die mittlere Wandhöhe maßgebend.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 9. März 2016 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauGB § 34; BauGB § 34 Abs. 1; BauGB § 34 Abs. 1 S. 1; BauNVO § 16; BauNVO § 16 Abs. 2;

Tatbestand