LG Bonn - Urteil vom 02.12.2003
18 O 271/03
Normen:
BGB § 242 ; HOAI §§ 4 8 62 ;

Baurecht - Bindungswirkung einer Statiker-Honorarrechnung

LG Bonn, Urteil vom 02.12.2003 - Aktenzeichen 18 O 271/03

DRsp Nr. 2004/2355

Baurecht - Bindungswirkung einer Statiker-Honorarrechnung

1. Der einem Ingenieur gegenüber dem Bauherrn grundsätzlich zustehende Auskunftsanspruch zwecks Ermittlung der anrechenbaren Kosten, damit er das gesetzliche Honorar nach §§ 8, 62 ff. HOAI berechnen kann, besteht im Falle der Vereinbarung eines Pauschalhonorars mangels eines berechtigten Informationsinteresses nicht. 2. Ein Ingenieur ist an eine einmal erteilte Schlussrechnung, mit der er die Mindestsätze nach der HOAI unterschreitet, gebunden, wenn er mit der Schlussrechnung einen Vertrauenstatbestand begründet und der Auftraggeber sich in berechtigtem Vertrauen auf die Entgültigkeit der Schlussrechnung in schutzwürdiger Weise eingerichtet hat. Dabei müssen in jedem Einzelfall die Interessen des Ingenieurs und die des Auftraggebers umfassend geprüft und gegeneinander abgewogen werden (vgl.: BGH - 7. ZS. - NJW 1993, 559 ff.; NJW 1993, 661 f.; BGHZ 136, 1 ff.). 3. Eine Schlussrechnung, an die die Bindungswirkung anknüpft, liegt vor, wenn die Rechnung als solche bezeichnet ist und von dem Auftraggeber bei verständiger Würdigung so aufgefasst werden musste, dass der Ingenieur mit dieser seine vertraglich geschuldeten Leistungen abschließend berechne wollte (vgl.: BGH NJW 1993, 659 ff., 660).