VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 19.10.2009
5 S 347/09
Normen:
GG Art. 14 Abs. 1; LBO § 65 Satz 2; BauGB § 201;
Fundstellen:
BRS 74 Nr. 163
BauR 2010, 254 (LS)
BauR 2010, 597
DVBl 2010, 263
DÖV 2010, 237
ZfBR 2010, 164
Vorinstanzen:
VG Karlsruhe, vom 06.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 1660/07

Baurecht Abbruchsanordnung, Nutzungsuntersagung: formelle Legalität; Legalisierungsfunktion der Baugenehmigung; Bestandsschutz; Tierhaltung; landwirtschaftlicher Betrieb; Eigenversorgung

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.10.2009 - Aktenzeichen 5 S 347/09

DRsp Nr. 2009/25971

Baurecht Abbruchsanordnung, Nutzungsuntersagung: formelle Legalität; Legalisierungsfunktion der Baugenehmigung; Bestandsschutz; Tierhaltung; landwirtschaftlicher Betrieb; Eigenversorgung

1. Eine einmal erteilte Baugenehmigung verliert ihre Legalisierungswirkung dann, wenn der Begünstigte hierauf ausdrücklich verzichtet oder ein entsprechender dauerhafter und endgültiger Verzichtswille aus den Umständen unmissverständlich und unzweifelhaft zum Ausdruck kommt. Letzteres kann bei einer (zeitweiligen) Unterbrechung der genehmigten Nutzung der Fall sein, sofern die Verkehrsauffassung mit einer Wiederaufnahme dieser Nutzung nicht mehr rechnet (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung). 2. "Landwirtschaft" im Sinne von § 201 BauGB kann je nach den Umständen des Einzelfalls auch dann vorliegen, wenn die landwirtschaftliche Betätigung ausschließlich der Selbstversorgung dient.

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 06. November 2008 - 9 K 1660/07 - wird geändert. Der Nutzungsuntersagungsbescheid des Landratsamts Enzkreis vom 19.09.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 16.04.2007 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 14 Abs. 1; LBO § 65 Satz 2; BauGB § 201;

Tatbestand: