OVG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 22.07.2009
8 A 10852/08.OVG
Normen:
BauGB § 35 Abs. 3; BauGB § 35 Abs. 2; BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 7; BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 5; BauGB § 35 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Trier, vom 13.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 798/07

Baurecht: Bauvorbescheid; Behältnis; Windenergieanlage; Materialtest; Kernenergie; Atom; Atomstrom; Atomenergie; Atombatterie; Kernenergieanlage; Reaktor; Hilfsenergiequelle; Forschung; Entwicklung; Außenbereich; Forschungskonzept

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.07.2009 - Aktenzeichen 8 A 10852/08.OVG

DRsp Nr. 2009/19044

Baurecht: Bauvorbescheid; Behältnis; Windenergieanlage; Materialtest; Kernenergie; Atom; Atomstrom; Atomenergie; Atombatterie; Kernenergieanlage; Reaktor; Hilfsenergiequelle; Forschung; Entwicklung; Außenbereich; Forschungskonzept

Zur Frage der Privilegierung einer baulichen Anlage im Außenbereich zur Durchführung von Materialtests, deren Ergebnisse für die Errichtung von Atomanlagen genutzt werden sollen.

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird die Klage der Klägerin unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Trier vom 13. Februar 2008 abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge; ausgenommen sind die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen hat.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauGB § 35 Abs. 3; BauGB § 35 Abs. 2; BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 7; BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 5; BauGB § 35 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Erteilung eines positiven Bauvorbescheids zur Klärung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit der Errichtung eines (überwiegend unterirdischen) Containments (Behältnis), das für die Nutzung von Atomanlagen erprobt werden soll.