Auf die Berufung des Beklagten wird die Klage der Klägerin unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Trier vom 13. Februar 2008 abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge; ausgenommen sind die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen hat.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin begehrt die Erteilung eines positiven Bauvorbescheids zur Klärung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit der Errichtung eines (überwiegend unterirdischen) Containments (Behältnis), das für die Nutzung von Atomanlagen erprobt werden soll.
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