VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 05.01.2009
8 S 2673/08
Normen:
BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 1; LBOVVO § 7;
Fundstellen:
DÖV 2009, 297
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 03.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1965/08

Baurecht Nachbarschutz; Baurecht Außenbereich; Sonstiges Bauordnungsrecht: Rinderzucht; Liegeboxenstall; Güllegrube; Geruchsimmissionen; Zumutbarkeit

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.01.2009 - Aktenzeichen 8 S 2673/08

DRsp Nr. 2009/1640

Baurecht Nachbarschutz; Baurecht Außenbereich; Sonstiges Bauordnungsrecht: Rinderzucht; Liegeboxenstall; Güllegrube; Geruchsimmissionen; Zumutbarkeit

Zur Beantwortung der Frage, ob die Haltung von Rindern dem Schutzanspruch benachbarter Wohnnutzungen gerecht wird, kann auf die Ergebnisse der Geruchsfahnenbegehungen an Rinderställen der Bayerischen Landesanstalt für Landtechnik der Technischen Universität München - Weihenstephan (veröffentlicht als Gelbes Heft 63 der Landtechnischen Berichte aus Praxis und Forschung des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten) als Orientierungshilfe zurückgegriffen werden.

Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 3. September 2008 - 2 K 1965/08 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf EUR 7.500,-- festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 1; LBOVVO § 7;

Gründe: