BVerwG - Beschluss vom 31.01.2019
4 B 26.18
Normen:
BauGB § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 5b; II. WoBauG § 39 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
ZfBR 2019, 385
Vorinstanzen:
OVG Rheinland-Pfalz, vom 02.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 A 11658/17

Baurechtliche Bewertung des Anbaus eines Arbeitszimmers; Erleichterung einer an sich unzulässigen baulichen Erweiterung von Wohngebäuden; Angemessene Wohnraumversorgung des Eigentümers und seiner Familie

BVerwG, Beschluss vom 31.01.2019 - Aktenzeichen 4 B 26.18

DRsp Nr. 2019/4325

Baurechtliche Bewertung des Anbaus eines Arbeitszimmers; Erleichterung einer an sich unzulässigen baulichen Erweiterung von Wohngebäuden; Angemessene Wohnraumversorgung des Eigentümers und seiner Familie

Die begünstigte Erweiterung eines Wohngebäudes im Außenbereich setzt voraus, dass die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse "angemessen" ist. Hierbei kommt es nicht auf die selbst bestimmten Bedürfnisse der Bewohner an. Maßgeblich ist vielmehr eine objektive Bewertung der jeweiligen familiären Wohnbedürfnisse, die aufgrund einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalles zu bestimmen sind. Die Bewertung der "Angemessenheit" einer Wohnraumerweiterung im konkreten Einzelfall ist Sache des Tatsachengerichts. Dabei können sich die Tatsachengerichte an den Zahlen orientieren, die nach § 39 des II. Wohnungsbaugesetzes (II. WoBauG) für förderungswürdige Bauten gelten.

Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 2. Mai 2018 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 5b; II. WoBauG § 39 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe