Durch Urteil vom 06.06.2001, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe wegen aller Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Beklagten u.a. zur Zahlung eines nach den Preisvorschriften der HOAI berechneten Honorars für Architektenleistungen und Statikerkosten verurteilt und zur Begründung insoweit ausgeführt, eine von den Parteien mündlich getroffene, die Mindestsätze der HOAI unterschreitende (niedrigere) Pauschalpreisvereinbarung sei nicht wirksam geworden.
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