OLG Oldenburg - Urteil vom 19.09.2001
2 U 170/01
Normen:
HOAI § 4 ;
Fundstellen:
BauR 2002, 332
NZBau 2002, 283
OLGReport-Oldenburg 2002, 14

Bauvertrag - Geltung der Honorarordnung - Bauleistungen neben Architekten- und Ingeniuerleistungen

OLG Oldenburg, Urteil vom 19.09.2001 - Aktenzeichen 2 U 170/01

DRsp Nr. 2001/16574

Bauvertrag - Geltung der Honorarordnung - Bauleistungen neben Architekten- und Ingeniuerleistungen

»Die HOAI ist auf Anbieter, die im Rahmen ihres Geschäftsbetriebes neben oder zusammen mit Bauleistungen auch Architekten- und Ingeniuerleistungen erbringen, anwendbar, wenn im konkreten Fall nur Architekten oder Ingenieurleistungen Vertragsgegenstand sind (im Anschluß an BGH NJW 1998, 1228 und gegen OLG Köln BauR 2000, 910).«

Normenkette:

HOAI § 4 ;

Tatbestand:

Durch Urteil vom 06.06.2001, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe wegen aller Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Beklagten u.a. zur Zahlung eines nach den Preisvorschriften der HOAI berechneten Honorars für Architektenleistungen und Statikerkosten verurteilt und zur Begründung insoweit ausgeführt, eine von den Parteien mündlich getroffene, die Mindestsätze der HOAI unterschreitende (niedrigere) Pauschalpreisvereinbarung sei nicht wirksam geworden.