BVerwG - Urteil vom 15.09.2022
4 C 5.21
Normen:
BauGB § 9 Abs. 2a; BauGB § 13a Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
DVBl 2023, 89
D_V 2023, 265
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 16.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 2249/13
VGH Baden-Württemberg, vom 26.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 8 S 1081/19

Bauvorbescheid für eine Nutzungsänderung auf einer Teilfläche des Grundstücks; Außerkrafttreten der Veränderungssperre

BVerwG, Urteil vom 15.09.2022 - Aktenzeichen 4 C 5.21

DRsp Nr. 2022/17502

Bauvorbescheid für eine Nutzungsänderung auf einer Teilfläche des Grundstücks; Außerkrafttreten der Veränderungssperre

Andere Maßnahmen der Innenentwicklung nach § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB müssen nach Ziel und Inhalt der Entwicklung der überplanten Fläche dienen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2021 - 4 CN 6.19 - BVerwGE 173, 70 Rn. 18). Der vollständige Ausschluss von Einzelhandel im Gebiet eines Bebauungsplans, um außerhalb gelegene Versorgungsbereiche zu schützen, ist daher keine andere Maßnahme der Innenentwicklung.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das auf die mündliche Verhandlung vom 26. Mai 2020 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Normenkette:

BauGB § 9 Abs. 2a; BauGB § 13a Abs. 1 S. 1;

Gründe

I

Die Klägerin begehrt einen Bauvorbescheid für eine Nutzungsänderung.