VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 26.05.2020
8 S 1081/19
Normen:
BauGB § 17 Abs. 1 S. 2; BauGB § 14; BauGB § 15; BauNVO § 8; BauNVO § 1 Abs. 5; BauNVO § 1 Abs. 9;
Fundstellen:
BauR 2020, 1428
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 16.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 2249/13

Erteilung eines Bauvorbescheids über die planungsrechtliche Zulässigkeit der Nutzungsänderung einer Teilfläche im Erdgeschoss eines dreigeschossigen Parkhauses; Festsetzung eines Gewerbegebiets mit der Einschränkung, dass nur solche Betriebe und Anlagen zulässig sind, die das Wohnen in einem benachbarten Gebiet nicht wesentlich stören; Keine Anrechnung des Zeitraums nach rechtswidriger Ablehnung einer Bauvoranfrage auf die Geltungsdauer einer Veränderungssperre in entsprechender Anwendung des § 17 Abs. 1 S. 2 BauGB; Erlass einer Veränderungssperre

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.05.2020 - Aktenzeichen 8 S 1081/19

DRsp Nr. 2020/10761

Erteilung eines Bauvorbescheids über die planungsrechtliche Zulässigkeit der Nutzungsänderung einer Teilfläche im Erdgeschoss eines dreigeschossigen Parkhauses; Festsetzung eines Gewerbegebiets mit der Einschränkung, dass nur solche Betriebe und Anlagen zulässig sind, die das Wohnen in einem benachbarten Gebiet nicht wesentlich stören; Keine Anrechnung des Zeitraums nach rechtswidriger Ablehnung einer Bauvoranfrage auf die Geltungsdauer einer Veränderungssperre in entsprechender Anwendung des § 17 Abs. 1 S. 2 BauGB; Erlass einer Veränderungssperre

1. Zur (nicht zulässigen) Festsetzung eines Gewerbegebiets mit der Einschränkung, dass nur solche Betriebe und Anlagen zulässig sind, die das Wohnen in einem benachbarten Gebiet nicht wesentlich stören.2. Zur Anrechnung des Zeitraums nach rechtswidriger Ablehnung einer Bauvoranfrage auf die Geltungsdauer einer Veränderungssperre in entsprechender Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB (hier verneint).

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 16. Dezember 2014 - 13 K 2249/13 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens und des Revisionsverfahrens - BVerwG 4 C 6.17 -.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauGB § 17 Abs. 1 S. 2; BauGB § 14; BauGB § 15; BauNVO § 8; BauNVO § 1 Abs. 5; BauNVO § 1 Abs. 9;

Tatbestand