VG Karlsruhe - Urteil vom 10.07.2009
2 K 3262/08
Normen:
BauNVO § 1 Abs. 6 S. 1 Nr. 1; BauNVO § 8 Abs. 2 Nr. 1; BauNVO § 8 Abs. 3 Nr. 3; BauNVO § 15 Abs. 1 S. 2;

Bauvorbescheid zur Errichtung eines Bordells; unbegründete Anfechtungsklage eines Nachbarn aus dem angrenzenden Plangebiet

VG Karlsruhe, Urteil vom 10.07.2009 - Aktenzeichen 2 K 3262/08

DRsp Nr. 2009/22065

Bauvorbescheid zur Errichtung eines Bordells; unbegründete Anfechtungsklage eines Nachbarn aus dem angrenzenden Plangebiet

1. Ein gebietsübergeifender Schutz des Nachbarn vor (behaupteten) gebietsfremden Nutzungen im lediglich angrenzenden Plangebiet besteht unabhängig von konkreten Beeinträchtigungen grundsätzlich nicht. 2. Der Nachbarschutz einer außerhalb der Grenzen des Plangebiets gelegenen Grundstückseigentümerin bestimmt sich bundesrechtlich (nur) nach dem in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO enthaltenen Gebot der Rücksichtnahme; das Rücksichtnahmegebot ist zu Lasten der Eigentümerin erst verletzt, wenn das Vorhaben für sie nach den gesamten Umständen des Einzelfalls unzumutbar ist (qualifizierte Störung). 3. Bordelle sind "Gewerbebetriebe aller Art", die in einem Gewerbegebiet nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO allgemein zulässig sind. 4. Die Ausübung der Prostitution darf baurechtlich nicht wegen eines sittlichen Unwertes eingeschränkt werden; Einschränkungen sind nur dann erforderlich, wenn von spezifischen, unter dem Gesichtspunkt der gegenseitigen Rücksichtnahme nicht hinzunehmenden Störungen auszugehen ist.