OLG Karlsruhe - Urteil vom 26.02.1991
18a U 278/90
Normen:
BauG § 31 ;
Fundstellen:
BB 1991, 1079
NJW 1991, 2494

Beabsichtigte Bebauung eines Nachbargrundstückes aufgrund einer baurechtlichen Befreiung kein Fehler des verkauften Grundstücks

OLG Karlsruhe, Urteil vom 26.02.1991 - Aktenzeichen 18a U 278/90

DRsp Nr. 1998/3913

Beabsichtigte Bebauung eines Nachbargrundstückes aufgrund einer baurechtlichen Befreiung kein Fehler des verkauften Grundstücks

Die beabsichtigte Bebauung eines Nachbargrundstücks aufgrund einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauG stellt keinen Fehler des verkauften Grundstücks dar. Insoweit besteht grundsätzlich auch ohne Nachfrage des Käufers keine Aufklärungspflicht des Verkäufers bei den Kaufverhandlungen (hier: Bebauung des Nachbargrundstücks mit Behelfsbaracken für Asylbewerber in einem Gewerbegebiet).

Normenkette:

BauG § 31 ;

Tatbestand:

Die Kläger verlangen die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten - hilfsweise Minderung dem Grunde nach -, weil diese auf dem Nachbargrundstück des an die Kläger verkauften Grundstücks Behelfsunterkünfte für Asylbewerber (inzwischen) errichtet und die Absicht, diese Behelfsbaracken aufzustellen, ihnen nicht bei den Kaufverhandlungen offenbart hat.

Die Kläger haben mit notariellem Kaufvertrag vom 26.2.1988 von der Beklagten das Grundstück Flurstück Nr. 6547, ... Straße in ... zu einem Kaufpreis von 528.840 DM erworben. Auf dem Grundstück, das in einem ausgewiesenen Gewerbegebiet liegt, haben sie ein fünfstöckiges Haus errichtet, das gewerblich genutzt wird, in dem sich aber auch die Privatwohnung der Kläger befindet.