Die Kläger verlangen die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten - hilfsweise Minderung dem Grunde nach -, weil diese auf dem Nachbargrundstück des an die Kläger verkauften Grundstücks Behelfsunterkünfte für Asylbewerber (inzwischen) errichtet und die Absicht, diese Behelfsbaracken aufzustellen, ihnen nicht bei den Kaufverhandlungen offenbart hat.
Die Kläger haben mit notariellem Kaufvertrag vom 26.2.1988 von der Beklagten das Grundstück Flurstück Nr. 6547, ... Straße in ... zu einem Kaufpreis von 528.840 DM erworben. Auf dem Grundstück, das in einem ausgewiesenen Gewerbegebiet liegt, haben sie ein fünfstöckiges Haus errichtet, das gewerblich genutzt wird, in dem sich aber auch die Privatwohnung der Kläger befindet.
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