OLG Rostock - Beschluss vom 25.11.2020
17 Verg 1/20
Normen:
VgV § 14 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. b); VgV § 31 Abs. 6;
Vorinstanzen:
VK Mecklenburg-Vorpommern, vom 07.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 VK 08/19

Beabsichtigte Vergabe von Softwaredienstleistungen ohne AusschreibungVoraussetzungen für eine Direktvergabe ohne Wettbewerb

OLG Rostock, Beschluss vom 25.11.2020 - Aktenzeichen 17 Verg 1/20

DRsp Nr. 2022/259

Beabsichtigte Vergabe von Softwaredienstleistungen ohne Ausschreibung Voraussetzungen für eine Direktvergabe ohne Wettbewerb

1. Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss der Vergabekammer Mecklenburg-Vorpommern vom 07.01.2020 - 3 VK 08/19 - abgeändert. Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und des Verfahrens vor der Vergabekammer jeweils einschließlich der notwendigen Auslagen des Antragsgegners und der Beigeladenen trägt die Antragstellerin. Im Übrigen erfolgt keine Erstattung.

3. Die Hinzuziehung anwaltlicher Bevollmächtigter durch den Antragsgegner und die Beigeladene vor der Vergabekammer und vor dem Senat war notwendig.

4. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 155.000 € festgesetzt.

Normenkette:

VgV § 14 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. b); VgV § 31 Abs. 6;

Gründe:

I.

Gegenstand des Nachprüfungsverfahrens ist die beabsichtigte Vergabe von Softwaredienstleistungen ohne Ausschreibung.