Die Revision der Antragstellerin gegen das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. Januar 2014 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
I
Gegenstand des Normenkontrollantrags ist die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 411 "Gewerbegebiet Seulberg II", mit der die Antragsgegnerin das Ziel verfolgt, im Gewerbegebiet "sachgerechte Steuerungsinstrumente" für die Zulassung von Vergnügungsstätten zu erhalten sowie das im Plangebiet geltende generelle Einzelhandelsverbot "an die Ergebnisse des zur Beschlussfassung anstehenden Einzelhandelskonzeptes anzupassen".
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