BVerwG - Urteil vom 29.06.2015
4 CN 5.14
Normen:
GG Art. 14 Abs. 1 S. 2; BauGB § 1 Abs. 7;
Fundstellen:
BauR 2015, 1827
DÖV 2015, 933
NVwZ 2015, 1457
NVwZ 2015, 7
NVwZ-RR 2015, 6
ZfBR 2015, 781
Vorinstanzen:
VGH Hessen, vom 14.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen VGH 3 C 2295/12

Beachtlichkeit einer Vermögensverwaltungsaufgabe aufgrund eines schutzwürdigen städtebaulichen Bezugs in der konkreten Planungssituation

BVerwG, Urteil vom 29.06.2015 - Aktenzeichen 4 CN 5.14

DRsp Nr. 2015/14205

Beachtlichkeit einer Vermögensverwaltungsaufgabe aufgrund eines schutzwürdigen städtebaulichen Bezugs in der konkreten Planungssituation

Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren Aufgabe in der bloßen Wahrnehmung von Vermögensinteressen der Grundeigentümer besteht, macht nur dann im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO geltend, selbst in ihrem Recht auf fehlerfreie Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) verletzt zu sein, wenn sie darlegt, dass ihre Vermögensverwaltungsaufgabe in der konkreten Planungssituation einen schutzwürdigen städtebaulichen Bezug aufweist und deshalb für die Abwägungsentscheidung beachtlich war.

Tenor

Die Revision der Antragstellerin gegen das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. Januar 2014 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Normenkette:

GG Art. 14 Abs. 1 S. 2; BauGB § 1 Abs. 7;

Gründe

I

Gegenstand des Normenkontrollantrags ist die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 411 "Gewerbegebiet Seulberg II", mit der die Antragsgegnerin das Ziel verfolgt, im Gewerbegebiet "sachgerechte Steuerungsinstrumente" für die Zulassung von Vergnügungsstätten zu erhalten sowie das im Plangebiet geltende generelle Einzelhandelsverbot "an die Ergebnisse des zur Beschlussfassung anstehenden Einzelhandelskonzeptes anzupassen".