VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 04.06.2013
8 S 574/11
Normen:
LBO § 5 Abs. 7 S. 1; GG Art. 14 Abs. 1 S. 1; BauGB § 1 Abs. 7; BauGB § 31 Abs. 1; BauNVO § 7 Abs. 2; BauNVO § 17 Abs. 1;

Beachtung abstandsflächenrechtlicher Mindestanforderungen im Bebauungsplanverfahren i.R.d. Beeinträchtigung der Belichtung, Besonnung oder Belüftung der Bestandsbebauung durch die Realisierung der neu hinzutretenden Bauleitplanung

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.06.2013 - Aktenzeichen 8 S 574/11

DRsp Nr. 2013/17931

Beachtung abstandsflächenrechtlicher Mindestanforderungen im Bebauungsplanverfahren i.R.d. Beeinträchtigung der Belichtung, Besonnung oder Belüftung der Bestandsbebauung durch die Realisierung der neu hinzutretenden Bauleitplanung

1. Aus der Beachtung abstandsflächenrechtlicher Mindestanforderungen im Bebauungsplanverfahren ergibt sich nicht, dass sich eine darauf zurückziehende Abwägung im Ergebnis als verhältnismäßig darstellt, weil für die gerechte Abwägung auch das Bestandsinteresse bereits vorhandender Bebauung in den Blick zu nehmen ist, wenn die Belichtung, Besonnung oder Belüftung der Bestandsbebauung durch die Realisierung der neu hinzutretenden Bauleitplanung nicht nur unerheblich beeinträchtigt würden.2. Wenn mit der Bauleitplanung ein Zustand ermöglicht wird, der auf drei Grundstücksseiten dazu führt, dass das gesetzliche Regelmodell des § 5 LBO von einem Abstand von 5 Metern (zwei Mal 2,5 Meter) zwischen Gebäuden nicht mehr eingehalten wird, kann aus der Beachtung des abstandsflächenrechtlicher Mindestanforderungen nicht ohne Weiteres auf eine hinreichende Beachtung der Belange der Belichtung, Belüftung und Besonnung des betroffenen Grundstücks geschlossen werden.

Tenor

Der Bebauungsplan "Radgasse/Consulentengasse" 5. Änderung vom 17. Mai 2010 der Stadt Biberach wird für unwirksam erklärt.