OLG Köln - Urteil vom 05.05.2017
6 U 114/16
Normen:
UWG a.F. § 4 Nr. 9; UWG § 4 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 15.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 84 O 2/16

Beanstandung des Vertriebs von Handtaschen als unlautere NachahmungenBerufung auf den Vertrieb anderer Nachahmungsprodukte

OLG Köln, Urteil vom 05.05.2017 - Aktenzeichen 6 U 114/16

DRsp Nr. 2020/14421

Beanstandung des Vertriebs von Handtaschen als unlautere Nachahmungen Berufung auf den Vertrieb anderer Nachahmungsprodukte

Eine wegen unzulässiger Nachahmung in Anspruch genommene Partei kann sich nicht mit Erfolg auf den Vertrieb anderer Nachahmungsprodukte berufen, solange Ansprüche wegen dieser Produkte nicht durch Verwirkung untergegangen sind.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 15.06.2016 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 84 O 2/16 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Dieses Urteil und das genannte Urteil des Landgerichts Köln sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 300.000 € hinsichtlich der Unterlassung, in Höhe von 100.000 € hinsichtlich des Auskunftsanspruchs und im Übrigen in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 300.000 € hinsichtlich der Unterlassung, in Höhe von 100.000 € hinsichtlich des Auskunftsanspruchs und im Übrigen in Höhe von 110% des zu jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

UWG a.F. § 4 Nr. 9; UWG § 4 Nr. 3;

Gründe

I.

I. II. a) b) c) d) III. IV. V.