OVG Niedersachsen - Beschluss vom 14.12.2017
2 NB 1759/17
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1 S. 1; Nds. Verf. Art. 4 Abs. 1; Nds. Verf. Art. 4 Abs. 4;
Fundstellen:
DÖV 2018, 288
NVwZ-RR 2018, 432
Vorinstanzen:
VG Hannover, vom 05.12.2017

Beantragung der Zulassung zum Studium der Humanmedizin außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes; Anspruch ausländischer Staatsbürger auf Berücksichtigung im Losverfahren für die Verteilung außerkapazitärer Studienplätze; Vorrangige Verteilung einer bestimmten Quote aus der begrenzten Anzahl der Studienplätze von Studienplätzen an ausländische Bewerber über landesrechtliche Regelungen

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 14.12.2017 - Aktenzeichen 2 NB 1759/17

DRsp Nr. 2018/1553

Beantragung der Zulassung zum Studium der Humanmedizin außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes; Anspruch ausländischer Staatsbürger auf Berücksichtigung im Losverfahren für die Verteilung außerkapazitärer Studienplätze; Vorrangige Verteilung einer bestimmten Quote aus der begrenzten Anzahl der Studienplätze von Studienplätzen an ausländische Bewerber über landesrechtliche Regelungen

Ausländische Staatsbürger, die weder Deutschen gleichgestellt noch sogenannte Bildungsinländer sind, haben keinen Anspruch auf Berücksichtigung im Losverfahren für die Verteilung außerkapazitärer Studienplätze. Auch aus Art. 4 Abs. 1 Nds. Verfassung ergibt sich kein derartiger Anspruch, weil dem darin formulierten generellen, anders als in Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG nicht auf Deutsche beschränkten Recht auf Bildung nur Staatszielcharakter zukommt.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover - 8. Kammer - vom 5. Dezember 2017 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1 S. 1; Nds. Verf. Art. 4 Abs. 1; Nds. Verf. Art. 4 Abs. 4;

Gründe