OLG Köln - Urteil vom 01.09.2016
3 U 204/13
Normen:
BGB a. F. § 635; EGBGB Art. 229 § 5 S. 1; BGB § 634a Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Bonn, - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 87/12

Beauftragung einer VollarchitekturMängelbeseitigung am Dach eines NeubausEinrede der VerjährungArglistiges Verschweigen eines Mangels

OLG Köln, Urteil vom 01.09.2016 - Aktenzeichen 3 U 204/13

DRsp Nr. 2020/14413

Beauftragung einer Vollarchitektur Mängelbeseitigung am Dach eines Neubaus Einrede der Verjährung Arglistiges Verschweigen eines Mangels

Ein Mangel wird arglistig verschwiegen, wenn der Unternehmer den Mangel realisiert, seine Bedeutung als erheblich für den Bestand oder die Benutzung der Leistung erkennt und ihn dem Besteller pflichtwidrig nicht mitteilt.

Tenor

Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

BGB a. F. § 635; EGBGB Art. 229 § 5 S. 1; BGB § 634a Abs. 3 S. 1;

Gründe

I.

Die Parteien streiten um die Kosten für die Beseitigung von Mängeln an dem Dach eines von dem Beklagten geplanten Neubaus eines Altenpflegeheims, dessen Herstellung er zudem überwacht hatte.

1. 2.