VGH Hessen - Urteil vom 14.12.2017
4 C 59/15.N
Normen:
BauGB § 2 Abs. 3; BauNVO § 1 Abs. 10; VwGO § 47;
Fundstellen:
BauR 2018, 940
DÖV 2018, 545

BEBAUUNGSPLAN; FREMDKÖRPERFESTSETZUNG; GERUCHSEMISSIONEN; IMMISSIONSBELASTUNG; LANDWIRTSCHAFTLICHER BETRIEB; NORMENKONTROLLE

VGH Hessen, Urteil vom 14.12.2017 - Aktenzeichen 4 C 59/15.N

DRsp Nr. 2018/4228

BEBAUUNGSPLAN; FREMDKÖRPERFESTSETZUNG; GERUCHSEMISSIONEN; IMMISSIONSBELASTUNG; LANDWIRTSCHAFTLICHER BETRIEB; NORMENKONTROLLE

Wenn eine Gemeinde überwirkenden Bestandsschutz von bestimmten Voraussetzungen abhängig macht, muss sie Ermittlungen dazu anstellen, ob und wie diese Voraussetzungen technisch und wirtschaftlich zumutbar erfüllt werden können.

Tenor

Der Bebauungsplan Nr. 57 "Rhönbergstraße/Margretenhauner Straße" der Gemeinde Petersberg vom 18. September 2014 ist unwirksam.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauGB § 2 Abs. 3; BauNVO § 1 Abs. 10; VwGO § 47;

Tatbestand

Der Antragsteller wendet sich mit seinem Normenkontrollantrag gegen den von der Antragsgegnerin erlassenen Bebauungsplan Nr. 57 "Rhönbergstraße / Margretenhauner Straße" im Ortsteil Petersberg.