OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 03.11.2022
10 B 813/22
Normen:
BauGB § 34 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen 6 L 729/22

Bebauungszusammenhang durch Vermittlung des Eindrucks der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit durch die aufeinanderfolgende Bebauung trotz vorhandener Baulücken

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.11.2022 - Aktenzeichen 10 B 813/22

DRsp Nr. 2022/16306

Bebauungszusammenhang durch Vermittlung des Eindrucks der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit durch die aufeinanderfolgende Bebauung trotz vorhandener Baulücken

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nur für das erstinstanzliche Verfahren erstattungsfähig.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 34 Abs. 1;

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist begründet.