BVerwG - Beschluss vom 28.05.2019
4 BN 44.18
Normen:
BauGB § 1 Abs. 7; VwGO § 47 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
ZfBR 2019, 689
Vorinstanzen:
VGH Baden-Württemberg, vom 22.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 8 S 2368/16

Beeinträchtigung der Aussicht und die Aufhebung der Ortsrandlage durch Festsetzungen eines Bebauungsplans als abwägungserheblicher Belang; Drittschutz bei Teiländerung und Erweiterung eines Bebauungsplans i.R.d. Abwägungsgebots

BVerwG, Beschluss vom 28.05.2019 - Aktenzeichen 4 BN 44.18

DRsp Nr. 2019/10672

Beeinträchtigung der Aussicht und die Aufhebung der Ortsrandlage durch Festsetzungen eines Bebauungsplans als abwägungserheblicher Belang; Drittschutz bei Teiländerung und Erweiterung eines Bebauungsplans i.R.d. Abwägungsgebots

1. Das Interesse der Planbetroffenen am Fortbestehen des Bebauungsplans in seiner früheren Fassung ist regelmäßig abwägungserheblich. Führt eine Planänderung dazu, dass Nachbargrundstücke in anderer Weise als bisher genutzt werden dürfen, so unterfallen die Interessen der Nachbarn an der Beibehaltung der geltenden Festsetzungen der notwendigen Abwägung. Die Planbetroffenen/Antragsteller können in solchen Fällen eine Antragsbefugnis aus dem Recht auf gerechte Abwägung ihrer Belange aus §1 Abs.7 BauGB herleiten.2. Festsetzungen eines Bebauungsplans begründen auch dann, wenn sie nicht drittschützend sind, regelmäßig ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass Veränderungen, die sich für die Nachbarn nachteilig auswirken, nur unter Berücksichtigung ihrer Interessen vorgenommen werden. Anderes gilt nur bei nur (objektiv) geringfügigen Änderungen oder solchen Änderungen, die sich nur unwesentlich auswirken können.3. Das Normenkontrollgericht darf die Antragsbefugnis eines Antragstellers wegen der im Laufe des Verfahrens fortschreitenden Sachverhaltsaufklärung nicht nachträglich in Frage stellen.