OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 14.04.2022
10 B 368/22
Normen:
BauNVO § 15 Abs. 1 S. 2; DSchG NRW § 9 Abs. 1 Buchst. b);
Vorinstanzen:
VG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 2 L 901/21

Beeinträchtigung des Erscheinungsbilds des als Baudenkmal in die Denkmalliste eingetragenen Hauses durch Verwirklichung des Bauvorhabens (hier: Neubau eines Mehrfamilienhauses)

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.04.2022 - Aktenzeichen 10 B 368/22

DRsp Nr. 2022/6464

Beeinträchtigung des Erscheinungsbilds des als Baudenkmal in die Denkmalliste eingetragenen Hauses durch Verwirklichung des Bauvorhabens (hier: Neubau eines Mehrfamilienhauses)

1. Ein Grundstückseigentümer hat die Beeinträchtigungen, die mit der auf seinem eigenen Grundstück vorhandenen grenznahen Bebauung typischerweise einhergehen können, grundsätzlich hinzunehmen.2. Ein Anfechtungsrecht eines Denkmaleigentümers aus § 9 Abs. 1 Buchst. b DSchG NRW setzt voraus, dass die Beziehung zwischen dem Denkmal und seiner engeren Umgebung von Gewicht für den Denkmalwert ist und dieser Denkmalwert durch die angegriffene bauliche Maßnahme erheblich beeinträchtigt wird.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauNVO § 15 Abs. 1 S. 2; DSchG NRW § 9 Abs. 1 Buchst. b);

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.