OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 13.11.2009
7 A 146/08
Normen:
BauO NRW § 61 Abs. 1 S. 1, 2; BauGB § 35 Abs. 2; BauGB § 35 Abs. 3 b) Nr. 1 S. 2; TA-Lärm ;
Fundstellen:
BauR 2010, 581
DVBl 2010, 259
DÖV 2010, 327

Beeinträchtigung eines faktischen reinen Wohngebiets durch die Lärmimmissionen eines auf dem benachbarten Grundstück im Außenbereich gelegenen Gasthofes; Reduktion des Entschließungsermessens der Bauaufsichtsbehörde bei Verletzung nachbarschützender Vorschriften; Anspruch des durch Immissionen gestörten Nachbarn auf eine bestimmte Ausübung des Auswahlermessens; Differenzierung nach Tagesbetrieb und Nachbetrieb eines Gasthofes i.R.d. Zumutbarkeitsprüfung der Lärmimmissionen

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.11.2009 - Aktenzeichen 7 A 146/08

DRsp Nr. 2009/28760

Beeinträchtigung eines faktischen reinen Wohngebiets durch die Lärmimmissionen eines auf dem benachbarten Grundstück im Außenbereich gelegenen Gasthofes; Reduktion des Entschließungsermessens der Bauaufsichtsbehörde bei Verletzung nachbarschützender Vorschriften; Anspruch des durch Immissionen gestörten Nachbarn auf eine bestimmte Ausübung des Auswahlermessens; Differenzierung nach Tagesbetrieb und Nachbetrieb eines Gasthofes i.R.d. Zumutbarkeitsprüfung der Lärmimmissionen

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Der Beklagte wird über die vom Verwaltungsgericht ausgesprochenen Verpflichtungen hinaus verpflichtet, über den Antrag der Kläger vom 22. Januar 2004 über ein weiteres bauaufsichtliches Einschreiten gegen den Betrieb des von der Beigeladenen betriebenen Gasthofs I. unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kläger tragen als Gesamtschuldner ¼ der Kosten des Verfahrens I. Instanz einschließlich ¼ der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Beklagte und die Beigeladene tragen jeweils 3/8 der Gerichtskosten I. Instanz und der außergerichtlichen Kosten der Kläger I. Instanz; ihre eigenen außergerichtlichen Kosten I. Instanz tragen sie jeweils selbst, soweit sie nicht von den Klägern zu tragen sind.