VGH Bayern - Urteil vom 13.03.2019
4 B 18.1851
Normen:
GG Art. 28 Abs. 2; BayGO Art. 18a Abs. 1; BayGO Art. 18a Abs. 4; BImSchG § 47 Abs. 1;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2020, 175
Vorinstanzen:
VG München, vom 07.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen M 7 K 17.3914

Befassen einer Gemeinde mit einem überörtlichen Straßenbauvorhaben; Bürgerbegehren gegen die Realisierung eines bereits unanfechtbaren Infrastrukturprojekts; Anforderungen an die inhaltliche Bestimmtheit eines Bürgerbegehrens

VGH Bayern, Urteil vom 13.03.2019 - Aktenzeichen 4 B 18.1851

DRsp Nr. 2019/7423

Befassen einer Gemeinde mit einem überörtlichen Straßenbauvorhaben; Bürgerbegehren gegen die Realisierung eines bereits unanfechtbaren Infrastrukturprojekts; Anforderungen an die inhaltliche Bestimmtheit eines Bürgerbegehrens

1. Eine Gemeinde darf sich auch mit einem überörtlichen Straßenbauvorhaben, für das ein bestandskräftiger Planfeststellungsbeschluss vorliegt, jederzeit befassen und ihre aus dem Selbstverwaltungsrecht folgenden Belange gegenüber den für die Bauausführung zuständigen Stellen zur Geltung bringen. (Rn. 19)2. Einem Bürgerbegehren, das sich gegen die Realisierung eines bereits unanfechtbar genehmigten bzw. planfestgestellten Infrastrukturprojekts wendet, fehlt die erforderliche inhaltliche Bestimmtheit, wenn die Fragestellung so formuliert ist, dass "alles" unternommen werden soll, um den Bau zu verhindern (Klarstellung zu BayVGH, U.v. 16.3.2001 - 4 B 99.318 - BayVBl 2001, 565). (Rn. 38)

Tenor

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten des Verfahrens gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 28 Abs. 2; BayGO Art. 18a Abs. 1; BayGO Art. 18a Abs. 4; BImSchG § 47 Abs. 1;

Tatbestand