OLG Naumburg - Urteil vom 22.12.2022
2 U 49/18
Normen:
BGB § 631 Abs. 1; ZPO § 287;
Vorinstanzen:
LG Magdeburg, vom 18.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 1660/05

Befugnis des Gerichts zur Schätzung der Vergütungshöhe bei einem Bauauftrag mit streitigem Aufmaß und unstreitiger Höhe des Einheitspreises

OLG Naumburg, Urteil vom 22.12.2022 - Aktenzeichen 2 U 49/18

DRsp Nr. 2023/6688

Befugnis des Gerichts zur Schätzung der Vergütungshöhe bei einem Bauauftrag mit streitigem Aufmaß und unstreitiger Höhe des Einheitspreises

Eine Schätzung nach § 287 ZPO ist im Ausnahmefall auch im Bereich der Vergütungshöhe zulässig (hier: Höhe der Vergütung des Bauunternehmers, welcher Restleistungen im Rahmen einer Ersatzvornahme erbringt und abrechnet, bei unstreitiger Höhe des Einheitspreises und streitigem Aufmaß) mit der Maßgabe, dass lediglich die Mindestmengen der erbrachten Leistungen in Ansatz gebracht werden können.

I. Auf die Berufung des Klägers wird das am 18.04.2018 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger 1.454,64 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.02.2001 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Widerklage wird abgewiesen.

II. Die Anschlussberufung des beklagten Landes wird zurückgewiesen.

III. 1. Die Kosten des Rechtsstreits in I. Instanz haben der Kläger zu 77 % und das beklagte Land zu 23 % zu tragen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens, Geschäftsnr. 10 U 58/12, hat der Kläger zu tragen.