BGH - Urteil vom 23.04.2020
I ZR 86/19
Normen:
UWG § 5 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Alt. 2 Nr. 2-3 und Nr. 7; RL 2005/29/EG Art. 6 Abs. 1; AVBFernwärmeV § 4 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 05.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 111/16
OLG Frankfurt/Main, vom 21.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 190/17

Befugnis eines Versorgers zur einseitigen Änderung der Preisänderungsregelungen in bestehenden Versorgungsverträgen durch Schreiben als Vornahme einer irreführenden geschäftlichen Handlung

BGH, Urteil vom 23.04.2020 - Aktenzeichen I ZR 86/19

DRsp Nr. 2020/9122

Befugnis eines Versorgers zur einseitigen Änderung der Preisänderungsregelungen in bestehenden Versorgungsverträgen durch Schreiben als Vornahme einer irreführenden geschäftlichen Handlung

1. Das Rechtschutzbedürfnis für eine wettbewerbsrechtliche Unterlassungsklage fehlt nicht, soweit mit ihr nicht die Rechtsverfolgung oder verteidigung an sich, sondern lediglich Ausführungen zu ihrer Begründung angegriffen werden. Hinsichtlich solcher Ausführungen muss eine Prüfung am Maßstab des Irreführungsverbots möglich sein, weil sie geeignet sind, die geschäftliche Entscheidung der Gegenseite zu beeinflussen, ob sie sich gegen die Rechtsverfolgung oder -verteidigung zur Wehr setzt oder diese hinnimmt.