OLG Saarbrücken - Urteil vom 13.07.2010
4 U 569/09-8/10
Normen:
HOAI § 8 Abs. 1; HOAI § 15 Abs. 1; BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
NJW 2010, 3171
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 214/08

Beginn der Verjährung von Ansprüchen auf Rückzahlung überzahlter Honorarvorschüsse eines planenden Ingenieurs

OLG Saarbrücken, Urteil vom 13.07.2010 - Aktenzeichen 4 U 569/09-8/10

DRsp Nr. 2010/19402

Beginn der Verjährung von Ansprüchen auf Rückzahlung überzahlter Honorarvorschüsse eines planenden Ingenieurs

1. Der Anspruch des Auftraggebers auf Rückzahlung überzahlter Honorarvorschüsse eines planenden Ingenieurs ist vertraglicher, nicht bereicherungsrechtlicher Natur. 2. Die für den Beginn der Verjährung erforderliche Fälligkeit des Rückforderungsanspruchs hängt nicht davon ab, ob der Ingenieur seinerseits eine den Anforderungen der HOAI entsprechende prüffähige Honorarschlussrechnung erteilt.

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 3.522,80 EUR festgesetzt.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

HOAI § 8 Abs. 1; HOAI § 15 Abs. 1; BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2;

Gründe:

I.

Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt die Klägerin, die ein Altenheim betreibt, die beklagte Ingenieurgesellschaft auf Rückzahlung von angeblich überzahltem Honorar für erbrachte Ingenieurleistungen sowie auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch.