OLG München - Endurteil vom 08.05.2019
20 U 124/19 Bau
Normen:
BGB § 631; BGB § 640; BGB § 634a Abs. 1 Nr. 2; BGB § 634a Abs. 2; BGB § 187 Abs. 1; BGB § 188 Abs. 2; BGB § 204 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Landshut, vom 07.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 54 O 2864/15

Beginn der Verjährung von Gewährleistungsansprüchen betreffend eine Heizungsanlage

OLG München, Endurteil vom 08.05.2019 - Aktenzeichen 20 U 124/19 Bau

DRsp Nr. 2019/8164

Beginn der Verjährung von Gewährleistungsansprüchen betreffend eine Heizungsanlage

Aus dem Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung kann, zumindest soweit eine Abnahmesituation vorlag, auf eine stillschweigende Abnahme einer Heizungsanlage durch schlüssiges Verhalten geschlossen werden, so dass hiermit der Lauf der 5-jährigen-Gewährleistungsfrist in Gang gesetzt wird.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Landshut vom 7. Dezember 2018, Az. 54 O 2864/15, abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

2.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

4.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 631; BGB § 640; BGB § 634a Abs. 1 Nr. 2; BGB § 634a Abs. 2; BGB § 187 Abs. 1; BGB § 188 Abs. 2; BGB § 204 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I.

Die Parteien streiten um Schadensersatz wegen Mängeln einer von der Beklagten eingebauten Heizungsanlage.