OLG Brandenburg - Urteil vom 29.07.2010
5 U 142/06
Normen:
BGB § 823 Abs. 2; MaBV § 3 Abs. 1 Nr. 2; MaBV § 7; BGB § 195; BGB § 199 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Neuruppin, vom 29.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 522/04

Beginn der Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen einen Bauträger wegen unzureichender Sicherheit

OLG Brandenburg, Urteil vom 29.07.2010 - Aktenzeichen 5 U 142/06

DRsp Nr. 2010/14912

Beginn der Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen einen Bauträger wegen unzureichender Sicherheit

Die Verjährung eines Schadensersatzanspruchs gegen den Geschäftsführer einer Bauträger-GmbH wegen der Vorhaltung unzureichender Sicherheit i.S. von § 3 Abs. 1 Nr. 2 MaBV beginnt spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem der Käufer darüber informiert wird, dass eine Übertragung des Eigentums an dem verkauften Grundstück auf ihn nicht möglich sein wird und dass auch die von der Verkäuferin zu leistende Sicherheit für die Erfüllung der Ansprüche nicht ausreicht, da sie in unzulässiger Weise abgeschmolzen wurde.

Die Berufung des Klägers gegen das die Klage gegen den Beklagten zu 2. abweisende Teilurteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin vom 29. Juni 2006 - 1 O 522/04 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden wie folgt verteilt:

Die Gerichtskosten tragen der Kläger und die Beklagte zu 1. je zur Hälfte.

Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2. trägt der Kläger. Im Übrigen tragen der Kläger und die Beklagte zu 1 ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Die Kosten der Revision werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.